AVS AVS: Anthroposophische Vereinigung Schweiz
 

Anthroposophische Vereinigung der Schweiz

 

Statuten

§ 1 Unter dem Namen "Anthroposophische Vereinigung in der Schweiz" besteht seit dem 16. Januar 1949 ein Verein gemäss ZGB Art. 60 ff. mit Sitz in Zürich.* Der Verein kann ins Handelsregister eingetragen werden.

§ 2 Die Anthroposophische Vereinigung soll ein Zusammenschluss von Menschen sein, die das seelische Leben im einzelnen Menschen und in der menschlichen Gesell­schaft pflegen wollen auf der Grundlage der Anthroposophie Rudolf Steiners als einer Erkenntnis der geistigen Welt.

§ 3 Die Anthroposophische Vereinigung sucht ihrer Aufgabe so zu dienen, dass sie die von Rudolf Steiner und Marie Steiner inaugurierte Anthroposophische Bewegung im Sinne ihrer Begründer fördert. Sie setzt sich insbesondere für die Pflege und Erschliessung des Werkes von Rudolf Steiner ein und macht die von ihm begründete Geisteswissenschaft mit ihren Ergebnissen für die Brüderlichkeit im menschlichen Zusammenleben, für das moralische und religiöse sowie für das künstlerische und allgemein geistige Leben im Menschenwesen zum Mittelpunkt ihrer Bestrebungen.

§ 4 Die Anthroposophische Vereinigung ist eine öffentliche Gesellschaft. Jedermann in oder ausserhalb der Schweiz, der in der Pflege der anthroposophischen Geistes­wissenschaft etwas Berechtigtes sieht, kann ihr Mitglied werden, ohne Unter­schied der Nation, des Standes, der Religion, der wissenschaftlichen oder der künstlerischen Überzeugung. Die Anthroposophische Vereinigung lehnt sektiererisches Bestreben und Dogmatik auf irgendeinem Gebiet ab. Politik betrachtet sie nicht als in ihren Aufgaben liegend.

§ 5 Die Anthroposophische Vereinigung entfaltet ihre Tätigkeit in den Zweigen und Arbeitsgruppen, in Tagungen und in der Einrichtung anderer Öffentlichkeitsar­beit zur Förderung der Anthroposophie. Jeder Zweig und jede Arbeitsgruppe kann eigene Statuten bilden, sie sollen nicht denjenigen der Anthroposophischen Verei­nigung widersprechen. Zweige und Gruppen können Delegierte an die Vorstands­sitzungen abordnen.

§ 6 Die Aufnahme in die Anthroposophische Vereinigung erfolgt durch die Zweige und Gruppen und wird durch den Vorstand im Vertrauen auf dieselben bestätigt. Einzelmitglieder werden auf schriftliche Anmeldung hin durch den Vorstand aufgenommen.

§ 7 Das Publikationsorgan der Anthroposophischen Vereinigung sind die "Mitteilun­gen aus der Anthroposophischen Bewegung". Der Vorstand bestellt die Redaktion.

§ 8 Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die mindestens vier Wochen voraus unter Angabe der Traktanden einzuberufen ist. Anträge sollen in der Regel zwei Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Der Vorstand ist berechtigt, von sich aus ausserordentliche Mitgliederversammlungen (auch kurzfristig) einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder es wünschen. Einberufungsfrist: mindestens 10 Tage.

§ 9 Die Höhe des Mitgliederbeitrages im Sinne eines Richtsatzes wird durch die Mit­gliederversammlung festgelegt. Für die finanziellen Verpflichtungen der Anthro­posophischen Vereinigung haftet nur das Vereinsvermögen.

§ 10 Der Vorstand der Anthroposophischen Vereinigung besorgt deren Geschäfte. Bei wichtigen Geschäften unterschreiben der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende zu zweit. Bei Mitgliederaufnahmen haben beide Einzelunterschrift. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Quästor und mindestens drei Beisitzern. Der Vorstand, der von der Mitgliederversamm­lung alljährlich gewählt wird, konstituiert sich selbst.

§ 11 Bei schwerwiegenden Differenzen innerhalb der Anthroposophischen Vereinigung einigen sich die Parteien auf eine von ihnen paritätisch zu bestimmende Vermittlungsstelle.

§ 12 Bei Auflösung der Anthroposophischen Vereinigung soll vorhandenes Vereinsver­mögen der Rudolf Steiner-Nachlassverwaltung zugewendet werden.

 

Hombrechtikon, 10 März 1996

Der Vorstand der Anthroposophischen Vereinigung in der Schweiz


* Historisch ist die Anthroposophische Vereinigung in der Schweiz hervorgegangen durch Zusammenschluss von Schweizer Zweigen und einzelnen Mitgliedern der an Weihnachten 1923 neu begründeten Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft.


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